Revisionsstand: 10.03.2006
§1
Unter dem Namen „Ehemaligenforum Freudenberg“ besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne der Vorschriften von Art. 60 ZGB.
§2
Der Verein bezweckt, die Beziehungen der Ehemaligen unter sich und zur Kantonsschule Freudenberg zu fördern sowie die Belange der Kantonsschule Freudenberg zu unterstützen.
Zu diesem Zweck soll er insbesondere:
- die Mitglieder über die Entwicklung der Schule informieren und gegebenenfalls konsultieren,
- zu wichtigen Fragen der Schule Stellung nehmen,
- der Schule finanzielle und andere Unterstützung für ihre erzieherischen, sozialen, kulturellen, sportlichen oder geselligen Anliegen zuwenden,
- durch Veranstaltungen zur Auseinandersetzung mit aktuellen Schulproblemen beitragen,
- ein Netzwerk betreiben, das möglichst alle Ehemaligen sowie Lehrerinnen und Lehrer umfasst.
§3
Mitglieder können alle ehemaligen Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der Kantonsschule Freudenberg bzw. der früheren Gymnasien der Kantonsschule Zürich werden. Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle, beziehungsweise durch Begleichen des Jahresbeitrages. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung möglich.
§4
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Im Sinne einer Haftungsbeschränkung gemäss Art. 71 Abs. 2 ZGB wird die Pflicht zur Bezahlung von Mitgliederbeiträgen statutarisch auf die Höhe des jeweiligen Vorjahresbeitrages, maximal aber auf Fr. 50.- beschränkt.
§5
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.
§6
Die Mitgliederversammlung wird alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Ausserdem sind die Mitglieder gegebenenfalls zu den Veranstaltungen des Vereins im Sinne von § 2 lit. d) einzuladen.
§7
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Quästor und mindestens einem Beisitzer; wenigstens ein Vorstandsmitglied soll der Lehrerschaft angehören. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Präsident wird von der Versammlung bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
§8
Der Vorstand beschliesst über die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz und Statuten der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er legt der Mitgliederversammlung Jahresbericht und Jahresrechnung zur Genehmigung vor. Er verteilt den Jahresbericht der Kantonsschule Freudenberg und das Protokoll der Mitgliederversammlung an die Mitglieder und gibt ihnen periodisch die Veränderungen des Mitgliederverzeichnisses bekannt.
§9
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar. Geschäftsstelle ist das Sekretariat der Kantonsschule Freudenberg.
§10
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§11
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Wird Auflösung beschlossen, fällt das Vereinsvermögen dem Rektorat der Kantonsschule Freudenberg zur Verwendung gemäss § 2 lit. c) zu.
